Diese Webseite wird von der FRENCO GmbH (Jakob-Baier-Str. 3, 90518 Altdorf, Deutschland) betrieben. Die FRENCO GmbH ist eingetragen beim Amtsgericht Nürnberg, HRB 3589. Geschäftsführer: Thomas Peter, Philip Jukl.
Für den Verkauf von Waren durch uns gelten ausschließlich diese Geschäftsbedingungen. Andere Geschäftsbedingungen gelten nur, wenn sie von uns anerkannt worden sind.
Den Geschäftsbeziehungen zwischen der FRENCO GmbH (im Folgenden: FRENCO) und dem Kunden (im Folgenden: Besteller) liegen ausschließlich die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen sowie die jeweilige Auftragsbestätigung in Textform von FRENCO zugrunde. Mündliche Abreden der Vertragsparteien werden hierdurch ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten. Abweichende Geschäftsbedingungen des Bestellers und Dritter finden keine Anwendung, auch wenn FRENCO ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht.
Die zum Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. FRENCO schuldet Ware in normaler Qualität und Standardausführung unter Berücksichtigung der handelsüblichen und fabrikationsbedingten Dimensionstoleranzen. Das Material genügt nur insofern besonderen Ansprüchen, als dies ausdrücklich vereinbart wurde.
Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die in der Auftragsbestätigung in Textform genannten Lieferfristen sind unverbindlich, es sei denn, es ist ausdrücklich ein fester Termin vereinbart. FRENCO haftet jedoch nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten sowie Arbeitskampfmaßnahmen) verursacht worden sind, die FRENCO nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse FRENCO die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist FRENCO zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Besteller infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche Erklärung in Textform gegenüber FRENCO vom Vertrag zurücktreten.
FRENCO ist berechtigt, die vereinbarten Preise an gestiegene Lohn-, Material- und Rohstoffkosten anzugleichen, soweit zwischen Vertragsabschluss und Auslieferung ein Zeitraum von mehr als 2 Monaten liegt und die Kostensteigerungen nach Vertragsabschluss eingetreten sind. FRENCO stellt Umsatzsteuer in der Höhe, die am Tag der Lieferung Gültigkeit besitzt, in Rechnung.
Die Lieferbedingungen von FRENCO entsprechen den Incoterms 2020. Die Lieferungen erfolgen, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde, EXW (EX Works) ab FRENCO. In diesem Fall ist der Besteller für die Versicherung der Ware zuständig. Wünscht der Besteller die Berechnung der Transportkosten, wird die Ware DAP (Delivery at Place) geliefert. In diesem Fall sind dem Besteller Fracht und Versicherung in Rechnung zu stellen. Für die Günstigkeit der Frachtkosten und die schnellste Beförderung ist FRENCO nicht haftbar. Sofern nichts Gegenteiliges vereinbart wurde, wird eine handelsübliche, nach dem pflichtgemäßen Ermessen von FRENCO ausgewählte Verpackung separat berechnet.
Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Bestellers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen von FRENCO oder seiner Erfüllungsgehilfen. Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Besteller oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Besteller genehmigt, wenn FRENCO nicht binnen sieben Werktagen nach Ablieferung eine Mängelrüge in Textform zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Besteller genehmigt, wenn die Mängelrüge FRENCO nicht binnen sieben Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel für den Besteller bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Auf Verlangen von FRENCO ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an FRENCO zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet FRENCO die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet. Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist FRENCO, nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffender Wahl, zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern. Alle Gewährleistungsverpflichtungen erlöschen, wenn vom Besteller oder einem Dritten Veränderungen vorgenommen oder die Waren unsachgemäß behandelt wurden. Bei Lohnarbeiten wird für die Unversehrtheit der angelieferten Ware keine Haftung übernommen. Ist die durchgeführte Bearbeitung der Ware von FRENCO mangelhaft oder entsteht eine Unbrauchbarkeit, so wird diese Bearbeitung kostenlos wiederholt, für die Ware selbst wird jedoch jede Haftung ausgeschlossen. Vor dem Einsatz von Lehren- und Meisterverzahnungen ist der Besteller verpflichtet, durch eine Eingangsprüfung die Konformität der Zeichnungsvorschriften mit der gelieferten Lehren- oder Meisterverzahnung sicherzustellen. Dies gilt auch bei mitgelieferten Prüfberichten. Diese Verpflichtung entfällt, wenn für Lehren- oder Meisterverzahnungen Prüfzertifikate mit Schrieben der Einzelformabweichungen inkl. Rückführbarkeit mitgeliefert werden. Vor dem Start einer Serienfertigung ist der Besteller verpflichtet, die Richtigkeit und Maßhaltigkeit der von FRENCO gelieferten Waren durch Fertigung von Musterteilen sicherzustellen. Verletzt der Besteller diese Verpflichtung, bestehen keinerlei Ansprüche gegen FRENCO. Weitergehende Ansprüche werden ausgeschlossen, soweit nicht FRENCO Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt; in diesen Fällen kann der Besteller unter den in Ziffer 7 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen
Die Haftung von FRENCO auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser Ziff. 7 eingeschränkt. FRENCO haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und Installation des Liefergegenstands, dessen Freiheit von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Besteller die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Bestellers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken. Soweit FRENCO dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die FRENCO bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die FRENCO bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind. Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht von FRENCO für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von EUR 5.000.000 je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Soweit FRENCO technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von FRENCO. Die Einschränkungen dieser Ziffer 7 gelten nicht für die Haftung von FRENCO wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
Gegenüber den Zahlungsansprüchen von FRENCO kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufgerechnet werden. Im Übrigen werden etwaige Zurückhaltungsrechte des Bestellers ausgeschlossen.
Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind die Rechnungen von FRENCO sofort zur Zahlung fällig. Soweit nichts anderes angegeben ist, erfolgt die Preisstellung von FRENCO in Euro (€). Wechsel und Schecks gelten bis zu ihrer Einlösung nur als erfüllungshalber entgegengenommen. Nach Ablauf von 30 Tagen ist FRENCO berechtigt, Fälligkeitszinsen in der Höhe zu verlangen, wie sie für einen Kontokorrentkredit anfallen. Im Verzugsfalle ist der Besteller nicht berechtigt, unter Eigentumsvorbehalt von FRENCO stehende Waren weiter zu veräußern. Diese Waren sind auf Verlangen von FRENCO unverzüglich herauszugeben. Wurden keine gegenseitigen Zahlungsbedingungenen vereinbart, so sind Warenaufträge innerhalb 10 Tagen abzüglich 2% Skonto vom reinen Warenwert oder in 30 Tagen netto zahlbar. Reparatur- und Lohnarbeiten, so wie Prüfmittelüberwachungsaufträge, sind sofort nach Rechnungseingang rein netto ohne Abzug zu bezahlen.
Bis zur vollständigen Begleichung der Forderungen von FRENCO einschließlich Nebenforderungen (z.B. Wechselkosten, Finanzierungskosten, Zinsen) bleibt die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) Eigentum von FRENCO (Eigentumsvorbehalt). Der Besteller ist im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs berechtigt, die Vorbehaltsware Ware weiter zu veräußern. Er tritt für diesen Fall hiermit die ihm aus dem Wiederverkauf gegenüber seinem Käufer entstehende Forderungen an FRENCO ab, wobei der Besteller berechtigt ist, die abgetretene Forderung einzuziehen. Der Besteller ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware weiter zu veräußern, sofern im Verhältnis zwischen ihm und seinen Kunden ein Abtretungsverbot besteht. Sicherheitsübereignungen, Verpfändungen oder andere Verfügungen sind dem Besteller nicht gestattet. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung von FRENCO als Hersteller erfolgt und von FRENCO unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Besteller FRENCO unverzüglich anzuzeigen, widrigenfalls er für jeden von FRENCO daraus entstehenden Schaden haftet.
Die Vertragspartner verpflichten sich wechselseitig zur Vertraulichkeit und zur ausschließlich vertragsgemäßen Verwendung hinsichtlich aller vor und während der Laufzeit des Vertrages ausgetauschten bzw. auszutauschenden Informationen, Daten und erworbener Kenntnisse über Geschäfts- und/oder Betriebsgeheimnisse des jeweils anderen Vertragspartners. Diese Vertraulichkeitspflicht gilt nicht für Informationen, die nachweislich allgemein bekannt sind oder allgemein bekannt werden, ohne dass dies vom betroffenen Vertragspartner zu vertreten ist, oder die dem betroffenen Vertragspartner bereits bekannt waren, bevor sie im vom anderen Vertragspartner zugänglich gemacht wurden. Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt nicht, soweit ein Vertragspartner oder ein Dritter gesetzlich oder behördlich verpflichtet ist, Informationen offenzulegen. Eine solche Pflicht zur Offenlegung ist dem jeweils anderen Vertragspartner in Textform mitzuteilen. Die Vertraulichkeitsverpflichtung bleibt auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung bestehen.
Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sich ergebenden Streitigkeiten einschließlich Scheck- und Wechselklagen ist Nürnberg. Erfüllungsort ist Altdorf bei Nürnberg. Für die vertraglichen Beziehungen zwischen FRENCO und dem Besteller gilt ausschließlich deutsches Recht.
Für verzahnte Lehren, Meister und Lehrzahnräder gilt die Abnahmebedingung nach Absprache B, wie in der FRENCO-Schrift OFD 10, Seite 18 beschrieben. Diese Absprache lässt die ISO 14253 zu.
Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.